Wald-Knigge

Der Wald

Lebens- und Schutz­raum, Öko-Fabrik, Frei­zeit­park und Bildungs­zentrum

Unser Wald erfüllt zahlreiche Funktionen:

  • Er ist eine Öko-Fabrik, die nachhaltig Holz als Rohstoff für viele Verwendungen produziert, als "Abfallprodukt" entsteht der lebensnotwendige Sauerstoff.
  • Er ist Lebensraum und Rückzugsgebiet für unzählige Tier- und Pflanzenarten.
  • Er schützt das Klima, den Boden und dient als Wasserfilter und -speicher ...
  • ... und zusätzlich dient er der Erholung der Bevölkerung - egal ob stiller Wanderer, genießender Radfahrer, temperamentvoller Mountain-Biker, begeisterter Pilzsammler, passionierter Reiter, neugieriger Geo-Cache-Fan, verantwortungsvoller Jäger oder, oder ...
  • Und er ist wertvoller Bildungsort für natur-interessierte Menschen, ob alt oder jung, aber auch für naturfern aufgewachsene Kinder, Jugendliche und Erwachsene: Hier kann Natur mit allen Sinnen erfahren und erlebt werden!

Rücksichtnahme aller Waldnutzer ist unverzichtbar!

Denn nicht alle Ansprüche an den Wald sind konfliktfrei miteinander "unter einen Hut" zu bringen.

§37 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg regelt den Rahmen des Betretensrecht des Waldes wie folgt:

"Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr.

Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß

   + die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört,

   + der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie

   + die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird."

Bedenken Sie ...

  • dass der Wald fremdes Eigentum ist und und Sie zu Gast im Wald sind.
  • dass Tiere nicht gestört werden sollen, ganz besonders zur Zeit der Jungen-Aufzucht und während des Winters, wenn jedes Aufschrecken unnötigen Energieverlust für die Tiere bedeutet. Dies gilt in besonderem Maße für Hundebesitzer.

Was ist erlaubt im Wald?

Spazieren / Wandern / Aufenthalt im Wald

Waldwandern

Spaziergänger oder Wanderer dürfen sich in Deutschland zum Zwecke der Erholung nach Maßgabe des §59 Bundesnaturschutzgesetz in der freien Landschaft und gemäß dem Betretensrecht nach §37 Landeswaldgesetz frei im Wald, auch abseits von Wegen, aufhalten.(Achtung: In anderen Bundesländern und insbesondere im Ausland gelten oft völlig andere Regeln)!
Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

Ausnahmen:  Nach $37 Abs. 4 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg nicht erlaubt sind

  1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
  2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
  3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz (aus Sicherheitsgründen: Beim Betreten gesperrter Waldflächen - z.B. wegen Holzfällarbeiten oder Treibjagd) besteht akute Lebensgefahr, auch wenn dies für Waldbesucher nicht sofort erkennbar ist)
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen ( z.B. Waldarbeiterwagen oder -hütten) und jagdbetrieblichen (z.B. Hochsitze / Jagdhütten) Einrichtungen.
    sowie nach Naturschutzrecht
  7. das Betreten von per Rechtsverordnung besonders geschützten Gebieten , sofern dies in der jeweiligen Verordnung so geregelt ist (z.B. Wegegebot - auf entsprechende Schilder achten!)
Waldfrüchte sammeln

Steinpilz

Das Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg führt in §40 aus: "Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern."

Dies bedeutet, dass sich Menschen an den Früchten der Natur bedienen dürfen, solange es dem unmittelbaren eigenen Bedarf dient. Was darüber hinaus geht, ist nicht erlaubt bzw. strafrechtlich als Diebstahl zu werten. Ausnahmen können gewerbsmäßige Nutzungen ( etwa von Pilzen) mit behördlicher Genehmigung und / oder Genehmigung des Waldeigentümers sein.

Erlaubt sind also beispielsweise die Menge Pilze oder Kräuter für eine Mahlzeit für die eigenen Familie, den Blumenstrauß für die Gattin oder das Bündel Holz für ein Grillfeuer an einer ausgewiesenen Grillstelle zu sammeln.

Für das Sammeln größerer Mengen ist eine schriftliche Genehmigung der Forstbehörde bzw. des Waldbesitzers erforderlich!


Ausnahmen:


Mountainbiker

Mountainbiker

Radfahren ist in der Regel auf allen befestigten Fahrwegen über zwei Meter Breite im Wald gestattet!   (§37(3) Landeswaldgesetz BaWü)

Abseits von Waldwegen unter 2 Meter Breite ist das Fahren nur auf besonders als Mountainbike-Strecken ausgewiesenen Strecken erlaubt!

Querfeldein-Fahren im Wald ist zurecht verboten!

Diese Beschränkung ist sinnvoll, um Pflanzen zu schonen und Tiere nicht zu beunruhigen. Auch können Mountainbike-Spuren in hängigem Gelände bei starken Regenfällen zu Erosionsrinnen und damit zu Schäden für den Waldbesitzer führen.


Geo-Caching

Geo-Caching

Geo-Caching ist eine Trendsportart, die ein sehr intensives Walderlebnis mit den Werkzeugen der Computer-Generation verbindet:

Kleine "Caches", also Schatzkästchen, werden im Wald versteckt und mit GPS-orientierten Handgeräten geortet und gesucht.

Hier läßt das freie Betretensrecht des Waldes einen weiten Spielraum. Allerdings sollte dieses Hobby unbedingt auf die Tagesstunden beschränkt werden, da in der Dämmerung und nachts das Wild gestört wird und die Jagdausübung stark beeinträchtigt wird.

Generell: Verhalten Sie sich ruhig und unauffällig. Dann ist dieser Sport ein spannendes und lehrreiches Hobby und verschafft Menschen Zugang zum Wald, die sich sonst eher für Technik und vielleicht nicht so sehr für Wald und Natur interessieren.


Hunde im Wald

Hunde im Wald

Hunde dürfen sich auf Waldwegen in der Regel ohne Leine bewegen. Ausnahmen sind Wald- oder Naturschutzgebiete oder tollwutgefährdete Gebiete, in denen Leinenzwang für Hunde besteht. Sie sind in der Regel durch Schilder eindeutig gekennzeichnet.

Jeder Hund ist von Natur aus Jäger! Auch der liebste Waldi kann sich nicht gegen seine Ur-Instinkte wehren und jagt dann hinter dem Wild her. Halten Sie ihn deshalb unter Kontrolle und stellen Sie sicher, dass er möglilchst auf dem Weg bleibt, damit das Wild ungestört bleibt.

Ganz besonders wichtig ist das Anleinen zur Zeit der Geburt der Jungen, v.a. im Frühjahr, wenn beispielsweise junge Rehkitze durch die Mutter hilf- und schutzlos in Wiesen oder im Wald abgelegt werden.  Rehe beispielsweise sind wahre Meister im Verstecken. Sie können sich nur wenige Meter neben einem Waldweg "drücken", ohne dass Sie das Geringste davon bemerken. Beim Unterschreiten der Fluchtdistanz fliehen Rehe, nicht aber Jungtiere. Deshalb können auch friedliche Hunde Wildtiere in Panik versetzen oder verletzen; ganz besonders wenn ihr Jagdtrieb erwacht. Aber auch im Winter ist das Anleinen besonders wichtig: Werden Wildtiere in kalten Zeiten beunruhigt oder gar gehetzt, so verbrauchen sie wertvolle Energie, die sie dann nicht mehr als Fettreserve oder Kälteschutz zur Verfügung haben. 


Reiten im Wald

Reiten im Wald

Für das Reiten im Walde gilt ähnliches wie für das Radfahren: Es ist auf befestigten Fahrwegen gestattett. Abseits der Fahrwege ist Reiten nur auf speziell ausgewiesenen Reitwegen zulässig!


(§37(3) Landeswaldgesetz BaWü:

"Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen , das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden."

Verantwortungsvolle Reiter sitzen nicht "auf dem hohen Roß", sondern respektieren alle "kleineren" Waldbesucher.

Was ist nicht erlaubt im Wald?

Welche Regeln und gesetzlichen Bestimmungen müssen Sie beachten?

Selbstverständliches – doch nicht für jede/n

Keine Abfälle im Wald, egal wie "klein"!

Eigentlich selbstverständlich sollte es sein, im Wald keinen Lärm zu machen, denn auch wenn Sie keine Tiere sehen sollten:  Sie verstecken sich gut, aber sie werden durch ungewohnte Geräusche gestört und beunruhigt!

Ebenso selbstverständlich ist es, keine Abfälle im Wald  zu hinterlassen. 

Zum Abfall zählen alle waldfremden Gegenstände, auch wenn manche/r Raucher/in die Zigarettenkippe immer noch nicht als Abfall anerkennen will (Übrigens: Jeder Zigarettenstummel verseucht 40 Liter Grundwasser). Auch Papiertaschentücher oder Bananenschalen sind Abfall und stören mindestens das Walderleben anderer Waldbesucher. Glasscherben oder Zigaretten können zudem Waldbrände auslösen.


§37 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg stellt unmissverständlich klar: "Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird."

Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden!>


Fahren mit Kraftfahrzeugen

Mit oder ohne Schild oder Absperrschranke
gilt nach Gesetz:
"Waldwege: Befahren verboten!"

Das Fahren mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krankenfahrstühle und elektrisch betriebene Fahrräder) ist per Gesetz im Wald ohne besondere Befugnis nicht zulässig - auch wenn kein Verbotsschild am Waldeingang steht und keine Waldschranke zu sehen ist!


Wenn Sie den Wald mit Ihrem Kraftfahrzeug erreichen möchten, parken Sie bitte nur auf ausgewiesenen Parkplätzen, da Ihr Fahrzeug sonst zum Hindernis für Rettungswagen und Holztransporter werden könnte.


Ausnahmen vom Fahrverbot gelten für berechtigte Personen; dies sind zum Bespiel Wald-Eigentümer auf direktem Weg zu ihren Waldgrundstücken, Forstunternehmer, Holzeinkäufer und Holzabfuhr-Unternehmen, Brennholz-Selbstwerber auf dem Weg zu ihrem Holzlos, Jagdausübungsberechtigte in ihrem Revier, örtlich zuständige Forstbeamte oder Fahrer mit schriftlicher Sondergenehmigung des Forstamtes.


Waldsperrung = Lebensgefahr!

Solche Absperrungen bedeuten
"Akute Lebensgefahr!""

Gesperrte Waldflächen (zum Beispiel wegen laufender Holzfällarbeiten oder einer Treibjagd) dürfen Sie unter keinen Umständen betreten, da Sie sich als Waldbesucher dadurch in akute Lebensgefahr begeben!


Nicht immer ist es für Waldbesucher, etwa Spaziergänger, Jogger oder Mountainbiker einsichtig, warum der Durchgang verboten sein soll - vor allem wenn gerade keine Motorsäge zu hören ist, oder es gerade Sonntag ist. In Gebieten, in denen gerade Holz gefällt wird, können aber jederzeit Gefahrenquellen vorhanden sein (etwa hängende Bäume oder durch einen forstlichen Eingriff nachträglich nach einer Holzerntemaßnahme herabfallende Äste), die ein Durchgehen zum lebensgefährlichen "Russischen Roulett" machen.


Beim widerrechtlichen Betreten einer gesperrten Waldfläche begeben Sie sich nicht nur selbst in Lebensgefahr, sondern auch die Waldarbeitenden, die bei Ihrer gefährlichen Arbeit ihre volle Konzentration benötigen! Da diese bei Holzerntearbeiten mit Gehörschutz arbeiten können sie Ihr Nahen, insbesondere bei laufender Motorsäge, gar nicht wahrnehmen.


Feuer im Wald / Waldbrandgefahr

Waldbrand –
in Dürreperioden besonders gefährlich!

Waldbrände sind Natur- oder Mensch-verursachte Katastrophen, die wir vor allem aus südlichen Ländern kennen. Mit dem Klimawandel und den dadurch auch in unseren Breiten zunehmend heißen und trockenen Frühjahr- und Sommermonaten steigt die Waldbrandgefahr auch bei uns.

Damit Mensch und Wald nicht zu Schaden kommen, beachten und befolgen Sie bitte unbedingt folgende für Waldbesucher geltenden Informationen:

  • Im Wald gilt vom 1. März bis 31. Oktober gesetzliches Rauchverbot! (§41(3) Waldgesetz BaWü)
    •  Brennende Zigaretten dürfen unter keinen Umständen weggeworfen werden, da schon ein kleiner Funke oder eine weggeworfene Zigarettenkippe in der trockenen Streu einen Waldbrand verursachen kann.
      (ebenso natürlich nicht brennende Zigaretten > siehe Selbstverständliches)
  • Offenes Feuer außerhalb des Waldes muss mindestens 100 Meter vom Waldrand entfernt sein.
  • Grillen ist ausschließlich an offiziell ausgewiesenen Grillplätzen in gemauerten Feuerstellen erlaubt!
    • Das hier erlaubte Feuer muss immer beaufsichtigt und beim Verlassen vollständig gelöscht werden.
      Bei Waldbrand-gefährlicher Witterung (hohe Gefährdungsstufe bei Hitze und / oder längerer Trockenheit) kann die Forstbehörde jegliches Feuer, auch in ausgewiesenen Grillstellen, im und am Wald untersagen.
    • Grillen auf mitgebrachten Grillgeräten ist nicht gestattet.
  • Vorsicht ist auch mit Kraftfahrzeugen geboten, da eine heiße Auspuffanlage trockenes Gras (beim Parken am Waldrand) entzünden kann. Meiden Sie deshalb - ganz besonders bei Waldbrandgefahr -  mit Kraftfahrzeugen Graswege und Grasparkplätze. Stellen Sie ihr Fahrzeug nur auf befestigten Flächen (z.B. Waldparkplätze) ab.
  • Müll: Jede weggeworfene Glasflasche, Glasscherbe, Folie, Feuerzeug oder Dose mit chemischen Abfällen kann zur Brandursache werden.Glasflaschen oder -scherben dürfen nicht in Wald und Flur landen (siehe Selbstverständliches). Glas kann bei Sonneneinstrahlung wie ein Brennglas wirken und einen Waldbrand auslösen.
  • Lassen Sie Waldwege, Waldzufahrten frei – sie dienen als Rettungswege.
  • Beachten Sie Wald-Sperrungen.
  • Ausnahmen vom Feuerverbot können von Waldbesitzern bei der zuständigen Forstbehörde beantragt werden, etwa um Reisig (Borkenkäfer-Befall) zu verbrennen.  Ein genehmigtes Feuer darf der/die Verantwortliche zu keiner Zeit verlassen.

Wird von Unbefugten ein Feuer entfacht oder gerät ein erlaubtes Feuer außer Kontrolle und wird gar ein Waldbrand verursacht, weil die Regeln nicht beachtet wurden, wird der Verursacher für den Schaden und auch für die beträchtlichen Kosten des Feuerwehreinsatzes haftbar gemacht!


Waldbrand-Gefahrenindex
Deutscher Wetterdienst (DWD)

Der Waldbrandgefahren-Index des Deutschen Wetterdienstes (DWD) informiert tagesaktuell über die regionale Ausprägung der Waldbrandgefahr.


Wildunfälle vermeiden!

Wo besteht erhöhte Gefahr von Wildunfällen?

Ab 80 wird's gefährlich

Wildtiere sind vor allem in der Dämmerung aktiv.
Im Herbst und Frühjahr sind dies die Stoßzeiten im Berufsverkehr.
Besonders gefährlich ist es während dieser Zeit ...

  1. bei Nebel
  2. an Übergangsbereichen zwischen Wald (Schutz für die Tiere) und Feld (Nahrungssuche)
  3. auf Landstraßen (hier geschehen 85% der Wildunfälle)
  4. in den Monaten Mai und Oktober / November (grundsätzlich ist aber ganzjährig mit Wild zu rechnen)
  5. bei hoher Fahrgeschwindigkeit
  6. auf neuen Straßen durch Waldgebiete, da die Tiere ihre gewohnten Wildwechsel (=Pfade) beibehalten.

Wie kann ich Wildunfälle vermeiden?

Die Aufprallfolgen hängen vor allem von Ihrer Geschwindigkeit und dem Gewicht des Tieres ab.

  1. Mit angepasster (=reduzierter) Geschwindigkeit fahren; insbesondere entlang unübersichtlicher Wald- und Feldränder
  2. Auf Tiere am Straßenrand achten!
  3. Wenn Sie ein Tier sehen (z.B. Reflektion des Scheinwerferlichts in den Augen des Tiers): Fernlicht ausschalten, um das Tier nicht zu blenden, bremsen, hupen
  4. Mit Nachzüglern rechnen: Ein Tier kommt selten alleine (z.B. Jungtiere)
  5. Vorausschauend und mit Gefahrenbewußtsein fahren!

Nutzen alle Vorsichtsmaßnahmen nichts, weichen Sie dem Tier nicht aus, denn die Unfallfolgen durch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder einem Baum sind deutlich schlimmer. In diesem Fall: Lenkrad festhalten und bremsen!


Was ist nach einem Wildunfall zu tun?

  1. Unfallstelle sichern!
  2. bei Personenschäden: Notruf (112) alarmieren und Erste Hilfe leisten!
  3. Unverzüglich zuständigen Jäger / Jägerin oder Polizei benachrichtigen (auch wenn scheinbar kein Schaden eingetreten ist)
  4. Genauen Standort melden!
  5. Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen (für die Versicherung)
  6. Tote Tiere nicht anfassen (Infektionsgefahr) und nicht mitnehmen (Straftatbestand der Wilderei)
  7. Abstand zu lebenden Tieren halten
  8. Verletzten / geflüchteten Tieren nicht folgen (Fluchtrichtung in Unfallmeldung mitteilen)

Übrigens: Die KFZ-Haftpflichtversicherung kommt für Wildschäden nicht auf. Hier ist eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung notwendig!

Quelle: Deutscher Jagdverband e.V.

Treibjagd

Wo besteht erhöhte Gefahr von Wildunfällen?

Wer will schon versehentlich "ins Visier" geraten?

Treibjagd

Im Herbst und Winter finden  zunehmend großflächige, revierübergreifende Treibjagden (genauer: Drückjagden) statt. Diese Jagdweise ist wildschonend, da jedes Revier in der Regel nur einmal pro Jahr intensiv bejagt wird und in der übrigen Zeit mehr Ruhe haben kann.

Bei einer Drückjagd ist es - mit Ausnahme der meist kurzen Zeit des Durchtreibens von Treibern mit Hunden - meist absolut still, was nicht bedeutet, dass keine Gefahr besteht. Die Schützen sind im ganzen Waldgebiet verteilt und rechnen nicht mit Unbeteiligten!

Deshalb: Beachten Sie bitte unbedingt dieses Verbot und nehmen Sie im eigenen Interesse einen Umweg in Kauf. Andernfalls machen Sie sich strafbar haften für entstehende Schäden und machen Sie sich strafbar!


Jagdliche Einrichtungen

Jagdkanzel

Auch wenn es noch so sehr reizt, den Ausblick von einer Jagdkanzel oder einer Hochsitz-Leiter zu riskieren:

Jagdliche Einrichtungen sind Eigentum des Jagdpächters. Das Betreten jagdlicher Einrichtungen ist - alleine schon aus Sicherheitsgründen - grundsätzlich nicht erlaubt!

Ausnahmen sind besonders für Besucher eingerichtet und gekennzeichnete Aussichts-Plattformen.


Wildtiere – nicht anfassen!

Ein im Gras von der Ricke abgelegtes Kitz -
hilflos, aber nicht verlassen!

Wildtiere meiden Menschen.

Auch wenn ein Wildtier besonders zutraulich sein sollte, sollten Sie es nicht berühren. Solch artfremdes Verhalten könnte auf eine Krankheit, etwa die auch für Menschen gefährliche Tollwut, hinweisen.

Jungtiere, zum Beispiel Rehkitze, werden von der Mutter von Natur aus in einem Versteck, etwa im hohen Gras, abgelegt und scheinbar verlassen. Berühren Sie dieses Tier nicht, da das Muttertier den Menschengeruch wittert und das Jungtier dann möglicherweise nicht mehr annimmt und versorgt.

Im Winter muß der Stoffwechsel der Wildtiere "auf Sparflamme" laufen. Das im Herbst angefressene "Fett-Polster" ist der Vorrat, den die Tiere zur Verfügung haben. Durch Querfeldein-Wanderer im Winter werden die Tiere aufgeschreckt und verbrauchen viel zuviel Reservestoffe.

Deshalb: Bleiben Sie bitte besonders während der Zeit der Aufzucht der Jungen und im Winter auf den Wegen!


Weitere Gefahren im Wald

Ein gebrochener Baum – Achtung!

Auch wenn unsere heimischen Wälder keine undurchdringlichen Urwälder mehr sind und auch wenn es dort keine für den Menschen akut gefährlichen Raubtiere gibt, so lauern doch manche, möglicherweise sogar tödlichen Gefahren im Wald, die man als Waldbesucher kennen sollte.


Foto: https://www.naturbildarchiv-guenter.de
Fotomontage: Dr. G. Strobel

Liebe Waldfreunde

Auch wenn es im Wald vieles zu beachten gilt, soll dieser "Waldknigge" keinesfalls eine Abschreckung sein, sich im Wald zu erholen.

Jeder Waldaufenthalt ist ein immer wieder überraschend neuer, intensiver und schöner Kontakt zur Natur mit manchen unvergesslichen Erlebnissen.

Genießen Sie ihn!

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1 Hinweis:
Diese SDW-Rems-Murr-Webseite gibt keine Rechtsberatung; sie weist lediglich auf die einschlägigen Rechtsquellen hin.